• Die Nutzung des Rückkonsum-Zentrums ist den Bürger der Gemeinde Mettlach, sowie den weiteren in der Nutzungs- und Gebührenordnung genannten Nutzungsberechtigten vorbehalten.
  • Es gilt die Nutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Mettlach für das Wertstoffzentrum Mettlach vom 05.09.2012 in der aktualisierten Fassung vom 25.03.2015.
  • Der Anlieferer ist verpflichtet, die angelieferten Produkte vollständig und richtig zu beschreiben.
  • Bei missbräuchlicher Benutzung des Rückkonsum-Zentrums hat der Betreiber das Recht, die Annahme zu verweigern.
  • Um einen satzungsgemässen Betrieb zu gewährleisten, ist den Anweisungen des Personals Folge zu leisten.
  • Gebührenpflichtige Produkte sind sofort zu bezahlen.
  • Verunreinigungen der Zu- und Abfahrtswege sowie des Geländes innerhalb der Anlage sind vom Verursacher sofort zu beseitigen.
  • Das Abladen der Abfälle außerhalb des Zaunes sowie außerhalb der Öffnungszeiten ist verboten.
  • Auf dem Gelände gilt die öffentliche Verkehrsordnung. Beim Halten ist der Motor des Fahrzeuges abzustellen.
  • Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer sind untersagt.

Die vorstehend Nutzungsberechtigten können von ihren privaten Haushaltungen bzw. Grundstücken anfallende Wert- und Problemprodukte im Rückkonsumzentrum anliefern. Das Personal des Betreibers kann einen Nachweis verlangen, dass es sich um Produkte / Abfallprodukte handelt, die vom im Gebiet der Gemeinde Mettlach gelegenen Haushalten und Grundstücken stammen.

Nachweisformular für Anlieferungen